AEB

Allgemeine Einkaufsbedingungen­­

 

§ 1 Bestellungen

1. Wir bestellen ausschließlich zu diesen Einkaufsbedingungen. Abweichende Bedingungen des Lieferanten sind für uns unverbindlich, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen und in Kenntnis dieser Bedingungen die Ware widerspruchslos annehmen.

2. Wir sind berechtigt, unsere Bestellungen zu widerrufen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach Absendung angenommen wurden.

3. Änderungen und Ergänzungen der Bestellungen des Auftrages, insbesondere des Liefergegenstandes sowie aller Nebenabreden bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

4. Bei mündlicher oder fernschriftlicher Vorabbestellung kommt der Vertrag nur mit dem Inhalt zustande, der sich aus unserer nachfolgenden, formulargemäßen Bestellung ergibt. Bei Rahmenaufträgen ist die jeweilige Liefereinteilung Bestandteil der Bestellung.

5. Wenn der Auftrag angenommen ist, erwarten wir sofortige Bestätigung mit Preis und Lieferzeitangabe. Erfolgt innerhalb 48 Stunden nach Erhalt einer Bestellung keine Rückmeldung seitens des Lieferanten, gilt der Auftrag als angenommen bzw. bestätigt.

6. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.

7. Der Besteller kann im Rahmen der Zumutbarkeit für den Lieferanten Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen einvernehmlich zu regeln.

§ 2 Liefertermine

1. Die in den Bestellungen/Liefereinteilungen angegebenen Lieferfristen sind jeweils Fixtermine.

2. Die gesetzlichen Rechte bei Nichteinhaltung von vereinbarten Lieferfristen/Leistungsfristen oder Lieferverzug/Leistungsverzug stehen uns ungekürzt zu.

3. Auf drohende Lieferverzögerungen, deren Dauer und Ursache, hat uns der Lieferant umgehend hinzuweisen. Der Hinweis hindert nicht den Eintritt des Verzuges.

4. Vorzeitige Teillieferungen sind nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig und gelten nicht als Erfüllung.

5. Bestehen vor oder nach Fälligkeit vom Lieferanten zu vertretende Zweifel an seiner Leistungsfähigkeit oder -bereitschaft, insbesondere, weil der Lieferant schon jetzt ankündigt, nicht rechtzeitig leisten zu können oder zu wollen, und haben wir ein dringendes Interesse an der Klärung, so können wir dem Lieferanten vor bzw. nach Fälligkeit eine Frist zur Erklärung über seine und ggf. zum Nachweis seiner Leistungsfähigkeit oder -bereitschaft setzen. Nach erfolglosem Fristablauf können wir entsprechend § 323 BGB vom Vertrag zurücktreten und/oder entsprechend §§ 280, 281 BGB Schadensersatz bzw. Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

6. Im Falle des Lieferverzugs ist die Kohrmann Baumaschinen GmbH berechtigt, pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 1% des Lieferwertes pro vollendete Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 10%; weitergehende gesetzliche Ansprüche (Rücktritt oder Schadensersatz) bleiben vorbehalten.

§ 3 Lieferungen

1. Jeder Sendung ist ein Lieferschein beizufügen, aus dem die Bestelldaten ersichtlich sind.

2. Die Lieferungen erfolgen frei Empfangsstelle, auf Kosten und Gefahr des Lieferanten.

3. Die Lieferung versteht sich fracht- und spesenfrei an unsere Werke. Sendungen, bei welchen nicht grundsätzlich Fracht bei Lieferung vereinbart ist, sind stets auf dem billigsten Weg an uns zu verfrachten. Warenlieferungen mit Kraftfahrzeugen werden bei uns nur Montag bis Freitag in der Zeit von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr entgegengenommen. Kosten für Verpackung werden nicht erstattet.

4. Alle durch Nichtbeachtung unserer Vorschriften entstehenden Mehrkosten sowie Kosten für Rollgelder usw. am Versandort erkennen wir nicht an.

5. Mit Annahme der Bestellung fordern wir Sie auf, die für die Herstellung und Lieferung geltenden gesetzlichen und behördlichen Anforderungen zu erfüllen.

6. Qualitative Wareneingangsprüfungen werden bei Hoch Baumaschinen nur stichprobenartig durchgeführt. Mängel werden dem Lieferanten unverzüglich angezeigt. Durch ein Skip-Lot-System können angelieferte Produkte des Lieferanten auch ohne qualitative Prüfung der Fertigung bereitgestellt werden. Hoch Baumaschinen wird den Lieferanten darüber hinaus unverzüglich über bei der Weiterverarbeitung erkannte Mängel an seinen Teilen informieren.

Im Hinblick auf die von dem Lieferanten übernommenen Verpflichtungen zur Qualitätssicherung werden Hoch Baumaschinen gemäß § 377 HGB obliegenden Untersuchungs- und Rügepflichten reduziert (Stichprobenprüfung). Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge bei später erkannten Mängeln.

Werksprüfzeugnisse

Bezieht sich ein D-Merkmal auf das Rohmaterial, wird der Lieferant für jede Charge ein Werksprüfzeugnis nach DIN EN 10204 3.1 erstellen. Dies ist gemäß VDA Band 1 zu archivieren und Hoch Baumaschinen auf Verlangen vorzulegen. Sofern relevant, ist ein Werksprüfzeugnis in jedem Fall Bestandteil des Erstmusterprüfberichtes. Für Kleber und Chemikalien ist grundsätzlich ein Werksprüfzeugnis nach DIN EN 10204 3.1 für jede Produktionscharge zu erstellen und zusammen mit der Lieferung abzugeben.

§ 4 Preise

1. Die Preise verstehen sich frei Empfangsstelle, einschließlich Verpackung und Versicherung.

2. Preisgleitklauseln seitens des Lieferanten werden generell nicht akzeptiert. Auch wenn diese Klausel in der AGB des Lieferanten aufgeführt ist, wird dieser hiermit bei Bestellung widersprochen und ist somit unwirksam.

§ 5 Rechnungen

3. Rechnungen sind unter genauer Angabe der Nummer unserer Bestellung einzusenden, andernfalls gelten sie als nicht erteilt.

4. Bei „Frei Haus“-Lieferungen darf die Rechnung erst mit Datum der Anlieferung ausgestellt werden.

5. Bei Teillieferungen ist die Rechnung erst nach Erhalt der Gesamtmenge auszustellen.

6. Bei Auslandsgeschäften ist auf der Rechnung zu vermerken, dass die gelieferten Waren Ursprungserzeugnisse im Sinne der Begriffsbestimmung der Protokolle Nr. 3 gemäß Abkommen zwischen EWG und EFTA sind. Ist dies der Fall, bedarf es eines ausdrücklichen Hinweises.

§ 6 Zahlung

1. Wir zahlen nach Empfang der Ware und Zugang der ordnungsgemäßen Rechnung zu den vereinbarten Zahlungsbedingungen. Maßgeblich für den Zahlungstermin ist der Tag des Eingangs der Rechnung und nicht das Rechnungsdatum. Die Skontofrist beginnt nach Erhalt der Ware und Rechnung unter Berücksichtigung der vereinbarten Valutastellung. Wird die Ware vor dem in der Bestellung von EK angegebenen Termin geliefert, beginnt die Fälligkeit des entsprechenden Rechnungsbetrages an dem von EK angegebenen Liefertermin.

2. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die Absendung maßgebend.

3. Bei Mängelrügen sind wir befugt, die Bezahlung der Rechnung in angemessener Höhe bis zur vollständigen Klärung zurückzustellen.

4. Der Lieferant darf bei Zahlungsstopp durch Hoch Baumaschinen, die Warenlieferung nicht zurückhalten, sondern muss bis zur Klärung des Sachverhaltes gemäß Bestellungen liefern. Bei Lieferstopp haftet der Lieferant für etwaige Produktionsprobleme bei Hoch Baumaschinen sowie daraus resultierend beim Kunden.

5. Der Lieferant darf ohne schriftliche Zustimmung der Kohrmann Baumaschinen GmbH keine Forderungen auf Dritte übertragen (Abtretung/Factoring). Diese Freigabe muss durch die Geschäftsleitung der Kohrmann Baumaschinen GmbH erteilt werden.

6. Sofern nichts Separates vertraglich vereinbart ist, gelten die Kohrmann Baumaschinen GmbH Zahlungsbedingungen 14 Tage 3%, 30 Tage netto. Abweichende Zahlungsbedingungen müssen schriftlich durch den Einkauf bestätigt werden.

§ 7 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

1. Der Lieferant ist zur Aufrechnung nur berechtigt, soweit sie auf Gegenforderungen gestützt werden, die schriftlich unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Zurückbehaltung von Waren ist der Lieferant unter den gleichen Voraussetzungen berechtigt, soweit das Zurückbehaltungsrecht auf dem selben Vertragsverhältnis beruht.

2. Wir sind berechtigt, mit allen Forderungen aus allen in Frage kommenden Rechtsgründen, einschließlich Wechsel- und Scheck-Forderungen gegen sämtliche Forderungen des Lieferanten auch bei verschiedener Fälligkeit der Forderung aufzurechnen.

§ 8 Qualität und Dokumentation

1. Der Lieferant steht dafür ein, dass seine Lieferungen den anerkannten Regeln der Technik, den Sicherheits- und sonstigen Vorschriften, den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere den CE-Konformitätsregeln, den vereinbarten technischen Daten (einschließlich DIN-Normen) sowie den zugesicherten Eigenschaften entsprechen. Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen unserer vorherigen Zustimmung. Ferner gelten: VDA-Verbotsliste und Liste deklarationspflichtiger Stoffe.

2. Die zur Herstellung der Produkte erforderlichen Prozesse müssen, ebenso wie die dazu verwendeten Materialien, dem allgemein anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Technik sowie den einschlägigen Verordnungen entsprechen. Die Einhaltung der nationalen Gesetze und Umweltvorschriften wird vorausgesetzt, ebenso wie die Erfüllung der in den technischen Unterlagen angegebenen Spezifikationen.

Hoch Baumaschinen erwartet, dass der Lieferant die Umweltsituation in Anlehnung an internationale Umweltmanagementstandards wie die DIN EN ISO 14001 oder die EMAS (Öko-Audit-Verordnung) kontinuierlich und effizient verbessert. Hoch Baumaschinen behält sich vor, das Umweltmanagementsystem des Lieferanten zu auditieren oder durch Dritte auditieren zu lassen.

§ 9 Mängelanzeigen

1. Nach Eingang der Ware werden wir diese innerhalb eines angemessenen Zeitraumes auf solche Fehler untersuchen, die durch einfache Inaugenscheinnahme, Messen und Wiegen feststellbar sind. Zu Untersuchungen, welche die Anwendung chemischer oder physikalischer Untersuchungsmethoden, Probeverarbeitung o.ä. bedingen sowie zu einer Vermessung oder Erprobung von Formen, Werkzeugen und sonstigen Vorrichtungen oder Ausführungsteilen sind wir nicht verpflichtet; nur hierdurch feststellbare Mängel gelten als verdeckte Mängel.

2. Mängel der Lieferung haben wir, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich anzuzeigen.

§ 10 Gewährleistung

1. Weist der Liefergegenstand innerhalb der Gewährleistungsdauer Rechts- oder Sachmängel auf, stehen uns die gesetzlichen Mängelhaftungsansprüche ungekürzt zu. Als Nacherfüllung können wir nach unserer Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

2. Ansprüche aus Sachmängelhaftung verjähren mit Ablauf von 48 Monaten seit Fahrzeugerstzulassung oder Ersatzteileinbau, spätestens jedoch seit 56 Monaten seit Lieferung an uns. Ansprüche aus Rechtsmängelhaftung verjähren mit Ablauf von 60 Monaten seit Lieferung an den Besteller. Durch unsere schriftliche Mängelrüge wird die Verjährung unserer Mängelansprüche gehemmt, bis der eine oder der andere Teil Verhandlungen bzw. die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert

§ 11 Haftung

1. Soweit nicht an anderer Stelle dieser Bedingungen eine andere Haftungsregelung vereinbart ist, ist der Lieferant zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der uns unmittelbar oder mittelbar in Folge einer fehlerhaften Leistung, wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aus irgendwelchen anderen, vom Lieferanten zu vertretenden Rechtsgründen entsteht.

2. Die Schadensersatzpflicht des Lieferanten ergibt sich aus den gesetzlichen Vorschriften.

3. Werden wir von Dritten für einen Produktschaden in Anspruch genommen, ist der Lieferant verpflichtet, uns insoweit von Schadenersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich liegt und er im Außenverhältnis selbst haftet.

4. In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben oder sonstige schadensbeseitigenden oder vorbeugenden Maßnahmen. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufaktionen und sonstigen Maßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Der Lieferant verzichtet insoweit auf jede Einrede der Verjährung, es sei denn, dass wir uns unsererseits gegenüber dem Anspruchsteller auf Verjährung berufen können.

5. Wir werden den Lieferanten, falls wir von Dritten in Anspruch genommen werden, unverzüglich und umfassend informieren und konsultieren. Dabei werden wir dem Lieferanten Gelegenheit zur Untersuchung des Schadenfalles geben.

§ 12 Schutzrechte

Der Lieferant haftet dafür, dass in Zusammenhang mit seiner Lieferung und der vertragsgemäßen Verwendung der Ware keine gewerblichen Schutzrechte Dritter verletzt werden und stellt uns von allen Ansprüchen wegen der Verletzung von Schutzrechten frei. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen und Schäden, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

§ 13 Höhere Gewalt/Rücktritt

1. Im Falle der Betriebsstörung durch höhere Gewalt, Streik, Aussperrung oder sonstige erhebliche Betriebs- oder Absatzstörungen, sind wir unter Berücksichtigung der Interessen des Lieferanten berechtigt die Annahme der Lieferung oder Leistung angemessen aufzuschieben; bei längerfristigen Betriebsstörungen können wir ohne Entschädigung vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten.

2. Ebenfalls sind wir zum entschädigungslosen Rücktritt vom Vertrag ganz oder teilweise berechtigt, wenn die ordnungsgemäße Abwicklung unserer Bestellung in Folge Zahlungsunfähigkeit und wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Lieferanten nicht gewährleistet ist und der Lieferant einer Aufforderung zur Sicherstellung für die von ihm geschuldete Leistung bzw. unseren eventuellen Anspruch auf Schadensersatz für den Fall der Nichtleistung nicht innerhalb angemessener Frist nachkommt.

3. Bei Rücktritt, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind wir in jedem Fall berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückzusenden oder bei einem Dritten einzulagern. Weitergehende Ansprüche, egal aus welchem Rechtsgrund, bleiben unberührt.

4. Es steht der Kohrmann Baumaschinen GmbH frei, einen Vertrag jederzeit zu kündigen. In einem solchen Fall ersetzt die Kohrmann Baumaschinen GmbH dem Lieferanten die entstandenen Kosten für die bereits bestellte fertig oder halbfertig erstellten Dienstleistungen/Produkte. Weitergehende Ansprüche, insbesondere entgangener Gewinn, bestehen nicht. Unser Eigentum der Kohrmann Baumaschinen GmbH ist unverzüglich herauszugeben. Dies gilt auch für das Eigentum der Kunden der Kohrmann Baumaschinen GmbH, soweit diese entsprechende Ansprüche stellen. Bereits erstellte Dienstleistungen und Produkte sind der Kohrmann Baumaschinen GmbH auf Wunsch ebenfalls herauszugeben.

5. Der Lieferant kann die Geschäftsbeziehung/ Liefervereinbarung mit einer Vorlaufzeit von 6 Monaten zum Monatsende kündigen. Die bis zu diesem Zeitpunkt eingestellten Lieferabrufe müssen Mengen/Termingerecht geliefert werden.

§ 14 Eigentumsvorbehalt – Werkzeuge –

1. Eigentumsvorbehaltsrechte des Lieferanten werden nur auf ausdrückliche schriftliche Bestätigung durch die Kohrmann Baumaschinen GmbH anerkannt.

2. Verlängerungs- und Erweiterungsformen des Eigentumsvorbehaltes sind nur mit unserer schriftlichen Zustimmung wirksam.

§ 15 Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand

1. Die Vertragsbeziehungen unterliegen deutschem Recht. Die Anwendung des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen. Soweit in einer Bestellung handelsübliche Vertragsformeln verwendet werden, finden die „Internationalen Regeln für die Auslegung der handelsüblichen Vertragsformulare“ von 2000 (incoterms) mit Ausnahme der Regeln über die Gefahrtragung Anwendung.

2. Erfüllungsort für die Liefer- und Leistungspflichten des Lieferanten ist die jeweilige Empfangsstelle. Erfüllungsort für die Zahlungspflichten ist 77815 Bühl.

3. Soweit unsere Lieferanten Kaufleute sind oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben oder nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben bzw. verlegen, gilt als vereinbart, dass Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entspringenden Rechtsstreitigkeiten unser Geschäftssitz ist. Wir sind jedoch auch berechtigt, Ansprüche an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand geltend zu machen.

§ 16 Teilunwirksamkeit

Soweit einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ungültig oder nicht durchführbar sein sollten, wird die Wirksamkeit der anderen Vertragsbestimmungen hierdurch nicht berührt.

§ 17 Einhaltung gesetzlicher und Tarifvertraglicher Vorgaben, Freistellung

1. Der Lieferant führt die ihm zur Herstellung des Werkes übertragenen Aufgaben fachgerecht, unter Einhaltung aller einschlägigen, gültigen Rechtsvorschriften – Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen, sonstige Verträge – und unternehmerischer Eigenverantwortlich aus.

2. Der Lieferant wird die von Ihm eingesetzten Arbeitskräfte nur im arbeitszeitrechtlich zulässigen Rahmen tätig werden lassen. Die jeweiligen Arbeitszeiten sämtlicher eingesetzter Arbeitskräfte sind der Kohrmann Baumaschinen GmbH auf Verlangen nachzuweisen.

3. Der Lieferant sichert zu, dass sämtliche bei Ihm beschäftigten Arbeitskräfte mindestens in Übereinstimmung mit den Vorgaben §§ 1, 2 und 20 des Mindestlohngesetzes sowie sonstiger Rechtsvorschriften und Tarifverträgen, für deren Einhaltung wir nach § 14 Arbeitnehmerentsendegesetz und/oder sonstigen vergleichbaren Vorschriften haften, bezahlen werden. Der Lieferant hat uns einmal jährlich auf Verlangen unverzüglich durch Vorlage einer Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers nachzuweisen, dass seine Arbeitskräfte den nach den Vorgaben der §§ 1, 2 und 20 des Mindestlohngesetzes sowie sonstiger Rechtsvorschriften und Tarifverträge, für deren Einhaltung nach § 14 Arbeitnehmerentsendegesetz und/oder sonstigen vergleichbaren Vorschriften haften, festgelegten Mindestlohn erhalten haben. 

4. Der Lieferant wird bei den von ihm eingesetzten Arbeitskräften rechtzeitig von deren Einsatz die notwendigen Sicherheitsunterweisungen durchführen und die Durchführung der Kohrmann Baumaschinen GmbH unverzüglich schriftlich nachweisen.

§ 18 Soziale Verantwortung

Für den Käufer ist es von überragender Bedeutung, dass unternehmerische Aktivitäten die soziale Verantwortung gegenüber den eigenen Mitarbeitern und der Gesellschaft im Übrigen berücksichtigen. Dies gilt sowohl für den Käufer selbst als auch für seine Zulieferer. Käufer und Verkäufer bekennen sich zur Einhaltung der von der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) in der Erklärung über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit (Genf, 06/98) verabschiedeten Prinzipien und Rechte der Richtlinien der UN Initiative Global Compact (Davos, 01/99) und der UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte (2011). Die folgenden Prinzipien sind von besonderer Wichtigkeit:

·         Achtung der Menschenrechte

·         Verbot von Kinder- und Zwangsarbeit

·         positive und negative Vereinigungsfreiheit,

·         keine Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Rasse, ethnischer Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft oder Ähnliches, Behinderung, Alter, sexueller Identität, Nationalität, Personenstand, politischer Neigung, Veteranenstatus, oder sonstiger lokal gesetzlich geschützter Merkmale,

·         Einhaltung der Anforderungen an Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz,

·         Schutz vor einzelnen willkürlichen Personalmaßnahmen,

·         Sicherung der Beschäftigungsfähigkeit durch Aus- und Weiterbildung,

·         Einhaltung von sozialadäquaten Arbeitsbedingungen,

·         Herstellung von Bedingungen, die es den Mitarbeitern erlauben, einen angemessenen Lebensstandard zu genießen,

·         Entlohnung, welche die Sicherung der Existenz einschließlich sozialer und kultureller Teilhabe ermöglicht,

·         Verwirklichung von Chancengleichheit und familienfreundlichen Rahmenbedingungen,

·         Schutz indigener Rechte,

·         Verbot von Bestechung und Erpressung

·         Einhaltung der geltenden Gesetze und Vorschriften.

Im Hinblick darauf wird der Verkäufer angemessene Maßnahmen ergreifen, um Bestechungsdelikte in seinem Unternehmen zu vermeiden.

Es ist die Verantwortung des Lieferanten dafür zu sorgen, dass seine Unterauftragnehmer ebenfalls entsprechend den in dieser § 19 aufgeführten Regelungen handeln.

§ 20 Richtlinien zur Nachhaltigkeit für Lieferanten von Kohrmann Baumaschinen GmbH

Präambel

Nachhaltigkeit ist ein langfristiger strategischer Erfolgsfaktor, nicht nur für die Kohrmann Baumaschinen GmbH, sondern auch für die Lieferanten und Zulieferer.

Wir fühlen uns als Unternehmen der Idee der Nachhaltigkeit verpflichtet. Dies bringen wir im täglichen Handeln und Denken auch in unserem Unternehmensleitbild zum Ausdruck. Die Nachhaltigkeitsrichtlinie für Lieferanten formuliert daher Mindeststandards und definiert die Mindestanforderungen an unsere Lieferanten.

Wir erwarten außerdem, dass unsere direkten und indirekten Lieferanten, die Einhaltung dieser Richtlinie durch ihre Unterauftragnehmer und -lieferanten sicherstellen. Sie sind aufgefordert, die Inhalte dieser Richtlinie an alle Beteiligten ihrer Lieferkette weiterzugeben und deren Einhaltung aktiv zu fördern.

Des Weiteren müssen alle Geschäftsaktivitäten innerhalb der Lieferkette die lokalen Gesetze erfüllen. Wenn nationale gesetzliche Regelungen, internationale Gesetzesbestimmungen, Branchenstandards und die vorliegende Richtlinie das gleiche Thema behandeln, sind stets die jeweils strengeren Bestimmungen anzuwenden. Ziel dieser Richtlinie zur Nachhaltigkeit ist daher die Festlegung eines gemeinsamen Leistungsstandards, Aufklärungsarbeit und das Engagement für einen verantwortungsbewussten Geschäftsbetrieb.

§ 1 Vermeidung von Kinderarbeit

In keiner Phase der Produktion darf auf Kinderarbeit zurückgegriffen werden. Die Lieferanten sind aufgefordert, sich an die Empfehlung aus den ILO Konventionen zum Mindestalter für die Beschäftigung oder den Arbeitseinsatz von Kindern zu halten. Dieses Mindestalter sollte nicht geringer als das Alter sein, mit dem die allgemeine Schulpflicht endet und in jedem Fall nicht weniger als 15 Jahre betragen. Das Mindestalter für gefährliche Arbeiten beträgt 18 Jahre.

§ 2 Löhne und Sozialleistungen, Arbeitszeiten

Vergütung und Sozialleistungen müssen den Grundprinzipien hinsichtlich Mindestlöhne, Überstunden und gesetzlich vorgeschriebener Sozialleistungen entsprechen. Die Arbeitszeiten müssen mindestens den geltenden Gesetzen, den Branchenstandards oder den einschlägigen ILO- Konventionen entsprechen, je nachdem, welche Regelung strenger ist.

§ 3 Freie Wahl der Beschäftigung

Zwangs- oder Pflichtarbeit ist unzulässig. Die Beschäftigten müssen die Freiheit haben, das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer angemessenen Frist zu kündigen. Von den Beschäftigten darf nicht verlangt werden, ihren Ausweis, Reisepass oder ihre Arbeitsgenehmigung als Vorbedingung für die Beschäftigung auszuhändigen.

§ 4 Vereinigungsfreiheit, inkl. Tarifverhandlungen

Die Beschäftigten der Lieferanten müssen die freie Entscheidung haben, ohne Bedrohung und Einschüchterung einer Gewerkschaft/Arbeitnehmervertretung ihrer Wahl beizutreten oder dies nicht zu tun. Die Lieferanten erkennen an und respektieren das Recht, im Rahmen der geltenden Gesetze Tarifverhandlungen zu führen.

§ 5 Gesundheit und Sicherheit

Die Lieferanten gewährleisten Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, mindestens im Rahmen der nationalen Bestimmungen und unterstützen eine ständige Weiterentwicklung zur Verbesserung der Arbeitswelt.

§ 6 Belästigung und Diskriminierung

Die Lieferanten dürfen nicht aufgrund von Geschlecht, Rasse, Religion, Alter, Behinderung, sexueller Orientierung, nationaler Herkunft oder weiterer durch Gesetze geschützte Merkmale diskriminieren oder eine solche Diskriminierung hinnehmen.

§ 7 Korruption, Erpressung und Bestechung

Die Lieferanten halten alle geltenden nationalen und internationalen Anti-Korruptions-Vorschriften, -Gesetze, -Regelungen und -Standards ein. Sie bieten oder versprechen keine Wertgegenstände (weder direkt noch indirekt), um amtliche Handlungen unzulässig zu beeinflussen oder sich einen unzulässigen Vorteil zu verschaffen, mit dem Ziel, eine Geschäftstätigkeit zu veranlassen oder zu erhalten.

§ 8 Privatsphäre und Datenschutz

Die Lieferanten halten die geltenden Datenschutz- und Sicherheitsgesetze und -regelungen ein. Dies gilt insbesondere hinsichtlich personenbezogener Daten von Kunden, Verbrauchern, Beschäftigten und Aktionären. Die Lieferanten halten bei der Erfassung, Verarbeitung, Übertragung oder Nutzung personenbezogener Daten alle genannten Anforderungen ein.

Lieferanten schützen vertrauliche Informationen und nutzen diese ausschließlich in angemessener Weise. Das heißt, dass diese keine Informationen offenlegt, die der Öffentlichkeit nicht bekannt sind.

§ 9 Fairer Wettbewerb und Kartellrecht

Die Lieferanten halten geltende Wettbewerbs- und Kartellgesetze ein.

§ 10 Interessenkonflikte

Ein Interessenskonflikt entsteht, wenn eine Person ein privates/persönliches Interesse hat, das seine Entscheidungen beeinflussen könnte. Zu solchen Interessenskonflikten gehören Verwandtschaft oder Schwägerschaft, Partnerschaft, Geschäftspartnerschaft oder Investitionen. Die Lieferanten legen jeden tatsächlichen oder potenziellen Interessenskonflikt mit Kohrmann Baumaschinen GmbH offen.

§ 11 Beschwerdeverfahren und Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen

Die Lieferanten fördern für ihre Mitarbeiter Mitteilungswege und richten diese ein, so dass sie Beschwerden einreichen oder über mögliches unrechtmäßiges Verhalten berichten können, ohne Repressionen, Einschüchterung oder Schikanen befürchten zu müssen. Jede Mitteilung wird dabei vertraulich behandelt. Sie ermutigen Ihre Mitarbeiter laufend, Fehlverhalten bezüglich des Verhaltenskodex zu melden.

§ 12 Energieverbrauch und Treibhausgasemissionen

Alle entlang der Lieferkette sollten sich zum Ziel setzen, den Energieverbrauch der Unternehmung weiter zu senken und damit Klima und wertvolle Ressourcen zu schonen.

Gleichzeitig sollte bei der Produktion und Lieferung die ständige Reduzierung der Treibhausgase verringert werden, durch Ausbau und/oder Erweiterung der Produktionsstandorte oder Lieferflotten. Auch bei Einkauf des Energiebedarfs muss durch Optimierungsmaßnahmen der Bedarf an CO2-armen Energieeinkauf ausgeglichen sein.

§ 13 Wasserqualität und -verbrauch

In allen Phasen der Produktion und Lieferkette ist beim Einsatz von Wasser darauf zu achten, dass der Verbrauch so minimal wie möglich eingesetzt wird. Das dabei entstehende Abwasser muss mit geeigneten Filtermethoden aufbereitet werden. Wenn möglich sollten zirkuläre Systeme zum Einsatz kommen. Ziel ist es, die Umwelt zu schonen und den wertvollen Frischwasserverbrauch nachhaltig zu reduzieren.

§ 14 Luftqualität verbessern

Durch den nachhaltigen Einsatz von modernen Filtersystemen oder chemischen Zusätzen, auf Basis der gesetzlichen Vorgaben, soll die Luftqualität, während der gesamten Lieferkette verbessert werden.

§ 15 Umweltverantwortung

Die Lieferanten müssen hinsichtlich der Umweltproblematik nach dem Vorsorgeprinzip verfahren, Initiativen zur Förderung von mehr Umweltverantwortung ergreifen und die Entwicklung und Verbreitung umweltfreundlicher Technologien fördern.

§ 16 Umweltfreundliche Produkte

Alle entlang der Lieferkette hergestellten Produkte müssen die Umweltschutzstandards ihres jeweiligen Marktsegments erfüllen. Dies schließt alle bei der Produktion eingesetzten Materialien und Stoffe ein. Chemikalien und andere Stoffe, die bei Freisetzung in die Umwelt eine Gefahr darstellen, müssen identifiziert sein. Für sie ist ein Gefahrenstoffmanagement einzurichten, damit sie durch geeignete Vorgehensweisen sicher gehandhabt, transportiert, gelagert, wiederaufbereitet oder wiederverwendet und entsorgt werden können.

§ 17 Nachhaltigkeitsanforderungen an Sublieferanten

Wir erwarten, dass auch die Lieferanten an Ihre Lieferanten Nachhaltigkeitsanforderungen stellen, um den von uns vorgegebenen Standard zu erfüllen.